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Satzung

Siegel DTKDEUTSCHER TECKELKLUB 1888 GRUPPE HAMBURG e.V.

 

Präambel

Laut Grundgesetz Artikel 3 (2) sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Beide können deshalb selbstverständlich alle Ämter im Verein ausüben und gewählt werden. Aus Gründen sprachlicher Klarheit und Vereinfachung wurde in der Satzung auf die umständliche Frau / Mann Formulierungen verzichtet.

 

SATZUNG

§ 1 Sitz, Name und Klubzugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Teckelklub 1888 Gruppe Hamburg e.V.“
    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nummer 69 VR 11720 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist eine selbständige Gliederung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V., in Duisburg

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein fördert regional alle Bestrebungen des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V., den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten und seine jagdlichen Eigenschaften zu pflegen, um der waidgerechten Jagd und damit dem Schutz des Wildes zu dienen.

  2. Die Veranstaltung von Zuchtschauen, Jagdgebrauchsprüfungen und Gruppenabende soll neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, diesen Zweck zu erfüllen.

  3. Außerdem wahrt der Verein die gemeinsamen Interessen aller ordentlichen Teckelzüchter und Teckelhalter. Er berät alle Teckelbesitzer in Fragen der Zucht und Hundehaltung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben .

  2. Der Gesamtvorstand kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen, diedie allgemeinen Mitgliedsrechte haben.

  1. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs sein, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen bzw. von der FCI nicht anerkannt ist.

  2. Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den geschäftsführenden Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag.

  4. Falls eine Mitgliedschaft beim Deutschen Teckelklub 1888 e.V. noch nicht besteht, ist gleichzeitig ein schriftlicher Aufnahmeantrag für den Deutschen Teckelklub 1888 e.V. in Duisburg zu stellen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag für den Verein nach freiem Ermessen.

  6. Bei Ablehnung eines Interessenten durch den geschäftsführenden Vorstand hat jener das Recht, schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen, die auf der nächsten ordentlichen Versammlung über den Einspruch entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Abmahnung bis zum 31.12. des laufenden Jahres seinen Beitrag nicht gezahlt hat.

  4. Mitglieder, die den Vereinsfrieden in erheblicher Weise stören oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor Ausschluß ist der Landesverband Nord des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. zu hören. Die mit Gründen versehene Entscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Er kann hiergegen binnen vier Wochen beim zuständigen Ehrengericht des Deutschen Teckelklubs Beschwerde einlegen.

  5. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Deutschen Teckelklub 1888 e.V. hat auch den Ausschluß aus dem Verein zur Folge.

§ 5 Übertritt zu einer anderen Gruppe des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V.

  1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Quartals ausscheiden, wenn es sich gleichzeitig verpflichtet, sich einer anderen Gruppe des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. anzuschließen.

  2. Der Übertritt kann nur erfolgen, wenn das betreffende Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Gebühren

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Jahres zu zahlen.

  2. Für Zuchtschauen, Gebrauchsprüfungen und andere Veranstaltungen können Meldegelder, Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden, deren Höhe der geschäftführende Vorstand bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand , die Mitgliederversammlung

§ 8 Geschäftführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.

  3. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der Schriftführer nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist; der Kassenführer ist nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn Vorsitzender und Schriftführer verhindert sind.

  4. Die Ämter im geschäftsführenden Vorstand sind Ehrenämter.

  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

    b: Einberufung der Mitgliederversammlung.

    c: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    d: Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes.

    e: Beschlußfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand soll in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlußfassung des Gesamtvorstandes herbeiführen.

  6. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26/Absatz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als DM l.000,- die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mit- gliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten geschäftsführenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Das Amt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll in der Regel eingehalten werden.

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Schriftführers.

  3. Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beschlußfassung zustimmen .

  4. Über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Obmann für das Jagdgebrauchswesen, dem Obmann für das Ausstellungswesen, dem Obmann für die Zucht, dem Obmann für Organisation und Öffentlichkeitsarbeit, dem Obmann für die Begleithundeausbildung ( BHP), dem Obmann für die Jugendarbeit, dem Obmann für Agillity.
  2. Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes können bis zu fünf Beisitzer in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  3. Die Ämter im Gesamtvorstand sind Ehrenämter.
  4. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
    a: Verabschiedung des Haushaltsplanes für ein Geschäftsjahr.
    b: Aufstellung des jährlichen Veranstaltungsplanes.
    c: Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte gemäß §8 / Absatz 6 der Satzung.
    d: Beschlußfassung über Angelegenheiten besonderer Bedeutung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes.
    e: Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 / Absatz 2 der Satzung.
    f: Ersatzwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 9 /Absatz 3 der Satzung.
  5. Der geschäftsführende Vorstand und die Obmänner für die einzelnen Fach-bereiche haben den Gesamtvorstand auf seinen Sitzungen über ihre Tätigkeit zu berichten.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden gleichzeitig mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Das Amt eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvortandes

  1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Schriftführers. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 3 und § 12 / Absatz 3 der Satzung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Über die Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des geschäftsführenden Vorstandes ;
  2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
  3. die Entlastung des Vorstandes;
  4. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages;
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  7. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  8. Beschlußfassung über Fälle nach §3 (8) der Satzung;
  9. die Bestätigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1.Quartal statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese Anträge hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  2. Ort und Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind vom geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftlich mit der Tagesordnung und dem Text von gestellten Anträgen allen Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder Kassenführer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt hat, eine Stimme.

  3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß mit Stimmzettel abgestimmt werden.

  4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins sind dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

  6. Wahlen müssen schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt werden, wenn eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen erhält.

  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

  8. Ohne Stimmrecht können Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V., Duisburg und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes Nord im Deutschen Teckelklub 1888 e.V., an Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 17 Absatz 5 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

  2. Wenn der Verein trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. verstößt, kann er als Gruppe des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. gestrichen werden. Hiervon hat der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder als bald auf einer Mitgliederversammlung zu unterrichten und die Auflösung des Vereins gemäß Absatz 1 zu beantragen.

  3. Die letzte Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens, das ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen und mildtätigen Verband zufließen muß.

  4. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01. März 2001 beschlossen.

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